Art. 328b Satz 1 OR bedeutet (als lex specialis) eine Verschärfung der Vorschriften des DSG zugunsten der Arbeitnehmer, indem die Datenbearbeitung über den Arbeitnehmer nur zulässig ist, soweit sie entweder dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind (Pellascio, a.a.O., Art. 328b OR Rz. 2; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 328b N 3).