12 DSG). Die einmal festgestellte Persönlichkeitsverletzung ist vermutungsweise auch widerrechtlich, es sei denn, sie sei durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt (Art. 13 Abs. 1 DSG; vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 328b N 2; BSK OR I-Portmann Art. 328b N 25 ff.).