3.4.1 Art. 328b Satz 2 OR verweist ergänzend auf das DSG. Gemäss dem DSG bleibt die Datenbearbeitung im privatrechtlichen Bereich grundsätzlich zulässig. Sie darf jedoch nicht zu einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung führen. Eine Persönlichkeitsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Personendaten in Verletzung der Bearbeiterpflichten oder gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Personen bearbeitet oder besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile Dritten bekannt gegeben werden (Art. 12 DSG).