97 OR einen Anspruch auf einen Schadenersatz begründen können. Erforderlich ist neben der Vertragsverletzung ein dem Gläubiger durch die Vertragsverletzung entstandener Schaden sowie ein adäquater Kausalzusammenhang (Eignung der Vertragsverletzung, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, den eingetretenen Schaden zu bewirken bzw. diesen wesentlich zu begünstigen); besteht die Vertragsverletzung in einer Unterlassung, ist die hypothetische Kausalität zwischen Schaden und Unterlassung nach denselben Kriterien zu prüfen. Das Verschulden als weitere Voraussetzung wird in Art.