Die allgemeine Fürsorgepflicht ist in erster Linie eine Unterlassungspflicht; der Arbeitgeber hat es zu unterlassen, die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu schädigen (BSK OR I-Portmann, Art. 328 OR N 1). Verletzungen der Fürsorgepflicht sind Vertragsverletzungen, welche gemäss Art. 97 OR einen Anspruch auf einen Schadenersatz begründen können.