Er kann verlangen, dass falsche persönliche Daten berichtigt und unvollständige ergänzt werden (Abs. 2). Weder das PG noch die Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV; SRSZ 145.111) vom 4. Dezember 2007 enthalten weitere Bestimmungen, welche den Umgang mit Personaldaten betreffen. Ebensowenig finden sich im PG oder in der PV Be-stimmungen, welche den Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers normieren. 3.2 Hingegen regeln die Art. 328 ff. OR den Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers im Allgemeinen (Art. 328) bzw. bei der Bearbeitung von Personendaten im Speziellen (Art. 328b OR).