3.1 Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten war öffentlich-rechtlich (§ 6 Abs. 1 PG). Können dem PG oder seinen Vollzugserlassen keine Vorschrift entnommen werden, gilt ergänzend das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911 (§ 6 Abs. 2 PG). §§ 22 ff. PG regelt die Rechte und Pflichten der Beamten und Angestellten. Laut § 28 PG mit der Marginalie "Personaldaten" kann der Mitarbeiter Einsicht in seine Personaldaten nehmen (Abs. 1). Er kann verlangen, dass falsche persönliche Daten berichtigt und unvollständige ergänzt werden (Abs. 2).