Es sei mithin davon auszugehen, dass der Arbeitgeber und Beklagte Laufwerke und E-Mails strukturell durchforstet und die gefundenen Daten ausgewertet sowie sämtliche Telefonverbindungen und sämtliche Faxverbindungen überprüft habe (schriftliche Triplik S. 5 Ziff. 7). Das Kantonsgericht habe festgestellt, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich und schwerwiegend sei (S. 8 Ziff. 16).