11 Die Organe des Beklagten hätten im öffentlichen Interesse gehandelt (Duplik S. 3 Ziff. 2.6). Der Bericht Marty geize nicht mit Werturteilen, bleibe jedoch in der Sachverhaltsdarstellung oberflächlich und könne nicht als Beweismittel für den darin behaupteten Sachverhalt gelten (Duplik S. 3 Ziff. 3). Nach Angaben des Klägers in Randziffer 3 (recte 30) der Klage sei nicht bekannt, wer die "heimliche Durchsuchung" angeordnet, genehmigt und allenfalls überprüft habe; hierfür sei der Kläger beweisbelastet (Duplik S. 3 Ziff. 4).