Die Durchsuchung und Herausgabe erweise sich als widerrechtlich und als Verletzung der Fürsorgepflicht (Replik S. 4 Ziff. 12 ff.). Die in der Klagebegründung (Ziff. 15) erwähnte Beschwerde nach Öffentlichkeitsgesetz sei zwischenzeitlich am 15. April 2014 abgewiesen worden (S. 5 Ziff. 16). 2.4 Duplizierend bringt der Beklagte vor, wenn ein Arbeitnehmer die − tatsächlich nicht verbotene − Möglichkeit nutze, private Daten auf dem IT-System des Kantons Schwyz abzulegen, unterstelle er diese Daten damit dem Zugriffsrecht des Arbeitgebers (Duplik S. 2 Ziff. 2.1). Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehe nicht soweit, wie vom Kläger behauptet (Duplik S. 3 Ziff. 2.4).