Der Kanton als Arbeitgeber sei über seine Funktionäre und Regierungsräte D.________ und E.________ als Adressaten der verschiedenen Datenerhebungsanfragen/-anordnungen sehr genau informiert gewesen über die heimliche Durchsuchung und Herausgabe, wie sich aus dem PUK-Bericht und dem Bericht Marty, beide seit längerer Zeit öffentlich, ergebe. Dem Kläger sei jedoch nie das Recht eingeräumt worden, sich vorgängig zur Frage der Datenerhebung und Weitergabe an Dritte zu äussern. Sein Anspruch auf Wahrung seiner Persönlichkeit und des rechtlichen Gehörs sei verletzt worden. Die Durchsuchung und Herausgabe erweise sich als widerrechtlich und als Verletzung der Fürsorgepflicht (Replik S. 4 Ziff.