2.3 Replizierend macht der Kläger geltend, im Kanton Schwyz sei die Nutzung der Systeme des Arbeitgebers für private Zwecke nicht verboten (Replik S. 2 Ziff. 5 ff.). Auch bezüglich der privaten Daten auf dem System des Arbeitgebers gälten die Schutzvorschriften gemäss Art. 328 und 328b OR (Replik S. 3 Ziff. 10). Die Datenerhebung sei im Geheimen erfolgt; bis heute habe der Kläger keine einzige anfechtbare Verfügung erhalten, gegen welche er ein Rechtsmittel hätte ergreifen können (Replik S. 3 f. Ziff. 11). Der Kanton als Arbeitgeber sei über seine Funktionäre und Regierungsräte D.__