Für die Zusprechung einer Genugtuung fehle es an der Widerrechtlichkeit und an der adäquaten Kausalität (KA S. 6 Ziff. 31). Sollten die Voraussetzungen gegeben sein, so überschiesse die Klage. Wie sich die umfassende Genugtuung (Anträge 2-5) begründe, werde vom Kläger offen gelassen (KA S. 7 Ziff. 32). Unbewiesen sei auch die Schwere der Verletzung (KA S. 19 Ziff. 139). Die geforderte Summe liege ausserhalb der Grössenordnung, die sich in der Gerichtspraxis finde und sei nicht begründet (KA S. 20 Ziff. 144).