Ergäbe das Beweisverfahren, dass die klägerische Sachverhaltsdarstellung zutreffe, stelle Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG einen Rechtfertigungsgrund dar. Der Arbeitgeber habe die Daten beschafft, um die Einhaltung des Arbeitsvertrages 10 durch den hochrangigen Arbeitnehmer zu überprüfen (KA S. 14 Ziff. 98). Der Kläger berufe sich zu Unrecht auf § 23 der IKT. Einschlägig sei vorliegend § 24 der IKT, insbesondere dessen Abs. 2 lit. b (KA S. 14 f. Ziff. 99 f.).