Ein Schadenersatz aus Vertragsverletzung setze einen Schaden voraus. Gerichtskosten stellten keinen Schaden dar (KA S. 6 Ziff. 27). Eine Vertragswidrigkeit liege nicht vor. Selbst wenn dies der Fall wäre, gäbe es Rechtfertigungsgründe (KA S. 6 Ziff. 28 f.). Es würde auch an der Kausalität fehlen; Gerichtskosten aus anderen Verfahren könnten nicht im Verfahren auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung geltend gemacht werden (KA S. 6 Ziff. 30).