Telefonapparate wie auch Informatikmittel, insbesondere die Datenablagen, stünden den Arbeitnehmern zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten zur Verfügung. Eine private Nutzung seitens der Arbeitnehmer sei zwar nicht verboten, doch könnten diese nicht geltend machen, der Arbeitgeber verletze ihre Persönlichkeit, wenn er Einsicht in die privaten Daten nehme (KA S. 4 Ziff. 20). Es gäbe kein privates Laufwerk; das Laufwerk C: sei bloss für Durchgangszwecke geeignet und gedacht. Normalerweise lägen auf dem Laufwerk C: keine Daten, bzw. bloss solche von geringer Wichtigkeit. Dies sei auch der Gehalt der IKT.