Die Wertung des Klägers erfordere präzise Kenntnisse des Sachverhaltes, der vom Kläger jedoch nur in allgemeiner Form behauptet werde; Beweise fehlten (KA S. 16 Ziff. 108). Nach der klägerischen Sachverhaltsdarstellung seien es der altKantonsgerichtspräsident sowie der a.o. Staatsanwalt, und nicht der Regierungsrat, die gehandelt hätten; gegen die Anordnungen der beiden erstgenannten hätte sich der Kläger auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen können (KA S. 12 Ziff. 84 und 86, S. 13 Ziff. 89 und 92, S. 15 Ziff. 105; S. 16 Ziff. 111 und 114).