Er leide heute psychisch und physisch unter ernstzunehmenden gesundheitlichen Problemen (Klage S. 31 Ziff. 103 ff.). Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Dauer und der Schwere des Eingriffs, erscheine eine Genugtuung von Fr. 35'000.-- als angemessen und gerechtfertigt (Klage S. 32 Ziff. 107). 2.2 Der Beklagte erachtet es als nicht bewiesen, dass auch die Telefonnummer des Klägers zu den vier Telefonnummern gehörte, deren Herausgabe der altKantonsgerichtspräsident am 30. Juli 2010 verfügte, dass Randdaten zur dienstlichen Telefonnummer des Klägers herausgegeben wurden (Klageantwort [KA] S. 3 Ziff. 7), dass am 1. September 2010 die Kontrolle des E-Mail-Verkehrs