S. 30 Ziff. 99). Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers liege nicht vor (Klage S. 29 Ziff. 94). Der Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre des Klägers sei massiv. Es sei heimlich in einen besonders schützenswerten Bereich eingedrungen worden. Die Persönlichkeitsverletzung wiege umso schwerer, als sich der Kläger seit seiner Wahl dem Arbeitgeber gegenüber stets korrekt und loyal verhalten habe. Er leide heute psychisch und physisch unter ernstzunehmenden gesundheitlichen Problemen (Klage S. 31 Ziff.