Ein sorgfältiger Regierungsrat hätte auch die Anfrage des a.o. Staatsanwaltes betreffend Datenherausgabe besonders gründlich geprüft, weil ihm bekannt gewesen sei, dass das Kantonsgericht schon einmal seine Kompetenzen gegenüber dem Verhöramt überschritten habe und deswegen förmlich gerügt worden sei (Klage S. 28 Ziff. 91). Gedanken zum zwingenden Erfordernis der Verhältnismässigkeit der Datenerhebung seien nicht angestellt worden; die PUK Justizstreit und das Gutachten Schweizer/Mohler hätten die Randdatenerhebung und die Durchsuchung der E-Maildaten wie auch der Laufwerke I:, H: und C: als unverhältnismässig beurteilt (Klage S. 28 f. Ziff. 92 f.; S. 30 Ziff.