SR 780.1) vom 6. Oktober 2000 falle und Daten nur mit einer gerichtlichen Genehmigung herausgegeben werden dürften (Klage S. 27 Ziff. 85). Der Regierungsrat habe § 11 der Geschäftsordnung des Regierungsrates nicht beachtet und die Computer- und E-Maildaten nicht auf die Einhaltung der IKT und/oder der strafprozessualen Leitplanken (Katalogtaten) bzw. des Datenschutzes geprüft (Klage S. 27 Ziff. 87 ff.; S. 30 Ziff. 100). Ein sorgfältiger Regierungsrat hätte auch die Anfrage des a.o.