Unsorgfältig habe auch der Telefoniebeauftragte des Kantons mit der Datenherausgabe gehandelt (Klage S. 26 f. Ziff. 83 f.). Der altKantonsgerichtspräsident habe in einer Verfügung vom 31. Oktober 2007 entschieden, dass die Hauszentrale der kantonalen Verwaltung in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) vom 6. Oktober 2000 falle und Daten nur mit einer gerichtlichen Genehmigung herausgegeben werden dürften (Klage S. 27 Ziff.