8 Der Regierungsrat habe es pflichtwidrig versäumt, in Kenntnis der Mängel seiner Organisation die Pflichtverletzungen zu verhindern und die Persönlichkeitsrechte des Klägers und weiterer Betroffener − beispielsweise durch Siegelung der Daten − zu schützen. Unsorgfältig habe auch der Telefoniebeauftragte des Kantons mit der Datenherausgabe gehandelt (Klage S. 26 f. Ziff.