Die behaupteten Indiskretionen hätten sich nicht gegen den Arbeitgeber (Regierungsrat), sondern gegen den altKantonsgerichtspräsidenten gerichtet; es gehe also nicht um das Interesse an der Klärung einer Straftat gegen den Arbeitgeber. Rechtfertigungsgründe lägen keine vor (Klage S. 23 f. Ziff. 69-72).