§ 23 der regierungsrätlichen Weisungen über die Informations- und Kommunikations-Technologie (IKT) vom 23. Oktober 2007 sei weder ein zulässiger Rechtfertigungsgrund für die Auswertung der Telefongespräche noch für deren Herausgabe an Dritte (Klage S. 22 Ziff. 62 f.). Für den Zugriff auf Daten aus den Laufwerken I:, H: und C: sowie die Auswertung und Herausgabe von E- Maildaten bestehe keine gesetzliche Grundlage (Klage S. 23 f. Ziff. 64 ff.). Die behaupteten Indiskretionen hätten sich nicht gegen den Arbeitgeber (Regierungsrat), sondern gegen den altKantonsgerichtspräsidenten gerichtet;