Diese Datenerhebungen seien ausserhalb einer Strafuntersuchung oder eines Administrativverfahrens erfolgt (Klage S. 21 Ziff. 55 f.). Ob hierfür eine gesetzliche Grundlage bestanden habe (was vorliegend im Rahmen eines Fachaufsichtsverfahrens nicht der Fall sei, Klage S. 22 Ziff. 60), könne grundsätzlich offen gelassen werden, weil die Beschränkung von Grundrechten nach Art. 36 BV zwingend verhältnismässig sein müsse (Klage S. 21 Ziff. 57).