ebenso habe er Daten aus den Laufwerken I:, H: und C: sowie E-Mail-Daten des Klägers ausgewertet und an Dritte herausgegeben. Mit seinen Handlungen wie auch durch seine Unterlassungen habe der Beklagte, trotz expliziter Schutzpflicht gemäss Art. 328 und Art. 328b OR (in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG; SR 235.1] vom 19.6.1992; vgl. Klage S. 22 Ziff. 61) sowie Art. 13 BV, die Persönlichkeit des Klägers sowohl mit Blick auf das Arbeitsverhältnis als auch die Staatshaftung verletzt (Klage S. 19 f. Ziff. 48-54). Diese Datenerhebungen seien ausserhalb einer Strafuntersuchung oder eines Administrativverfahrens erfolgt (Klage S. 21 Ziff.