Über die Durchsuchung seines privaten Laufwerks C: sei er nicht informiert worden; es stehe fest, dass auch sein E-Mail- sowie Telefon-Verkehr durchforscht worden seien (Klage S. 16 Ziff. 38-40). 7 Der Beklagte habe heimlich Telefonranddaten des Klägers ausgewertet und ungeschützt und ohne Verteidigungsmöglichkeit an Dritte (d.h. den altKantonsgerichtspräsidenten und/oder den a.o. Staatsanwalt) herausgegeben; ebenso habe er Daten aus den Laufwerken I:, H: und C: sowie E-Mail-Daten des Klägers ausgewertet und an Dritte herausgegeben.