Am 27. Juni 2013 habe er zusätzlich erfahren, dass der Informatikdienst die Festplatte seiner Büroarbeitsstation (privates Laufwerk C:) durchsucht habe, wie sich aus den dem Kläger nur teilweise zugänglich gemachten Akten ergebe (Klage S. 12 Ziff. 30 f.). Der Arbeitgeber sowie jedes einzelne Regierungsratsmitglied habe es folglich zugelassen, dass − gemäss Zitat Bericht Dick Marty (S. 35 und 47) − ein besonders geschützter Informatikbereich eines Staatsanwaltes (womit der Kläger gemeint sei) tangiert worden sei (Klage S. 13 ff. Ziff. 32-34). Über die Durchsuchung seines privaten Laufwerks C: sei er nicht informiert worden;