schliesslich die Durchsuchung des Homedrives (Laufwerk H:) des Klägers verlangt, was vom nun zuständigen Regierungsrat angeordnet worden sei, ohne dass eine schriftliche Verfügung des a.o. Staatsanwaltes vorgelegt oder verlangt worden wäre und ohne Orientierung der Betroffenen (Klage S. 12 Ziff. 29). Am 27. Juni 2013 habe er zusätzlich erfahren, dass der Informatikdienst die Festplatte seiner Büroarbeitsstation (privates Laufwerk C:) durchsucht habe, wie sich aus den dem Kläger nur teilweise zugänglich gemachten Akten ergebe (Klage S. 12 Ziff.