23-25). Am 1. September 2010 habe der ausserordentliche (a.o.) Staatsanwalt die Kontrolle des E-Mail-Verkehrs und der elektronischen Datenablage des ehemaligen Verhöramtes, d.h. der Arbeitsstelle des Klägers, angeordnet, was vom damals für den Informatikdienst verantwortlichen Regierungsrat genehmigt worden sei (Klage S. 11 Ziff. 26-28). Mit Schreiben vom 2. November 2010 habe der a.o. Staatsanwalt schliesslich die Durchsuchung des Homedrives (Laufwerk H:) des Klägers verlangt, was vom nun zuständigen Regierungsrat angeordnet worden sei, ohne dass eine schriftliche Verfügung des a.o.