Indessen kommt der Frage der Zulässigkeit der erst nach der Hauptverhandlung abgegebenen Plä-doyernotizen deshalb keine Bedeutung zu, weil einerseits die mündlich vorgetragene Quadruplik des Beklagten protokollarisch festgehalten wurde, und weil anderseits diese Ausführungen (wie auch die schriftlichen Plädoyernotizen) inhaltlich nicht über die bereits mit Klageantwort und Duplik vorgebrachten Argumente hinausgehen. Deshalb spielt es auch keine Rolle, dass das vom Beklagten dem Gericht abgegebene Exemplar der Plädoyernotizen noch während des mündlichen Vortrages (Triplik) des Klägers vom Beklagten gemachte (unleserliche) handschriftliche Notizen enthält, ansonsten indessen mit