1.5.3 Vorliegend hat das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (§ 70 Abs. 1 VRP i.V.m. § 18 Abs. 1 VRP; vgl. vorstehend Erw. 1.2.3). Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und ihnen zumutbar ist (§ 70 Abs. 1 VRP i.V.m. § 19 Abs. 1 VRP). Mithin besteht kein Anlass, die vom Beklagten erst nach 6 Abschluss der Hauptverhandlung eingereichten Plädoyernotizen aus dem Recht zu weisen. Dem Kläger wurde das rechtliche Gehör gewährt.