Das Gesetz differenziert nicht zwischen neuen Tatsachen und Beweismitteln, welche von Amtes wegen beigezogen werden, und von den Parteien bis zur Urteilsberatung eingebrachten Noven (vgl. I. Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, eine kritische Darstellung aus der Sicht von Praxis und Lehre, Zürich 2010, S. 346 lit. e mit FN 638, unter Bezugnahme auf die Botschaft zur ZPO; Kurzkommentar ZPO-Naegeli/Mayhall, Art. 229 N 19). Bringt eine Partei zulässigerweise neue Tatsachen oder Beweismittel vor, ist der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Widmer, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 229 N 15).