1.5.1 Der Kläger beantragt mit Eingabe vom 17. April 2015, die nach Schluss der Verhandlung eingereichten Plädoyernotizen seien, da verspätet nachgereicht, aus dem Recht zu weisen. Andernfalls würde das "Kernelement der öffentlichen Verhandlung, nämlich die Publikumsöffentlichkeit", unterlaufen.