1.4.2 In den vom Beklagten angesprochenen (möglichen Rechtsmittel-)Verfahren betreffend Anordnungen von Strafbehörden können Ansprüche aus Arbeitsverträgen nicht geltend gemacht werden bzw. würde hierauf nicht eingetreten. Das gleiche gilt für Ansprüche aus Staatshaftung. Ob den Beklagten eine Fürsorgepflichtverletzung oder eine Haftung trifft, die sich aus einem allfälligen widerrechtlichen Verhalten von Strafbehörden (vorliegend namentlich a.o. Staatsanwalt) herleitet, ist Gegenstand der materiellen Prüfung der Klage. Allfällige Ansprüche aus Verletzung der Fürsorgepflicht wie auch aus