Das mit der vorliegenden Klage befasste Gericht hat deshalb zu entscheiden, ob dieser Grundsatz ausschliesst, dass sich der Kläger im vorliegenden Verfahren auf die Verletzung seines Arbeitsvertrags berufen kann. Auf die Klage wäre somit nicht einzutreten" (Klageantwort S. 4 Ziff. 18).