1.4.1 Der Beklagte macht geltend, "nach der gewaltenteiligen Staatsorganisation hat der Adressat eines gerichtlichen Entscheids auf dem Rechtsweg dagegen anzugehen. Dasselbe gilt für eine Strafbehörde, hier für den ausserordentlichen Staatsanwalt [damit bezieht sich der Beklagte offenkundig auf die vom Kläger geltend gemachten Anordnungen des ausserordentlichen Staatsanwaltes vom 1.9.2010 und 2.11.2010; vgl. Klageantwort S. 3 Ziff. 8 und 10]. Das mit der vorliegenden Klage befasste Gericht hat deshalb zu entscheiden, ob dieser Grundsatz ausschliesst, dass sich der Kläger im vorliegenden Verfahren auf die Verletzung seines Arbeitsvertrags berufen kann.