1.2.3 Für das Klageverfahren sind nach § 70 Abs. 1 VRP die §§ 9 bis 33 sowie 60 VRP und im Übrigen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008, insbesondere jene über die Widerklage, die Rechtshängigkeit der Klage und die Säumnis, sinngemäss anwendbar. 1.3 Der Kläger hat das gesetzliche Vorverfahren mit schriftlicher Anmeldung seiner Forderung durchlaufen (vgl. vorstehend Ingress lit. A).