1.2.2 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber Gemeinwesen, sofern eine Entschädigungspflicht durch Rechtssatz vorgeschrieben ist (vgl. § 67 Abs.1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn sich die Klage auf das kantonale Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre abstützt. Gemäss § 68 Abs. 1 VRP teilt der Kläger dem Beklagten vor Einreichung der Klage sein Begehren schriftlich mit. Der Beklagte nimmt dazu innert angemessener Frist Stellung.