1.1.1 Der Kläger verlangt Schadenersatz und Genugtuung. Er macht geltend, der Beklagte als Arbeitgeber habe einerseits die notwendige Sorgfalt zu seinem Schutz vermissen lassen; anderseits hafte der Beklagte als öffentlich-rechtliche Körperschaft für das Verhalten seiner Funktionäre. Entsprechend beruft er sich für seine Ansprüche auf das Personal- und Besoldungsgesetz (Personalgesetz, PG; SRSZ 145.110) vom 26. Juni 1991 sowie das Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (HG; SRSZ 140.100) vom 20. Februar 1970.