J. Mit Schreiben vom 17. April 2015 stellt der Kläger folgenden Antrag: Es seien die vom Vertreter der Beklagten am 25. März 2015 nach Verhandlungsschluss nachgereichten angeblichen Plädoyernotizen vollumfänglich aus dem Recht zu weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten zuzüglich 8% Mehrwertsteuer. Hierzu lässt sich der Beklagte nicht mehr vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: