G. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 hält der Kläger am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung fest. Die öffentliche Verhandlung wurde am 25. März 2015 durchgeführt. Die Parteien konnten sich triplizierend und quadruplizierend zur Sache äussern. Der Kläger erklärte seine nach wie vor bestehende Bereitschaft zu einer gütlichen Einigung. Die Parteien vereinbarten, das Gericht bis zum 2. April 2015 über die Möglichkeit eines Vergleichs zu informieren. Gegen die vom Beklagten erst bei Beendigung der öffentlichen Verhandlung erfolgte Abgabe der Plädoyernotizen erhob der Kläger Einspruch.