Es sei dem angerufenen Gericht zu überlassen, wie es den Anforderungen der Prozessgesetzgebung im weitesten Sinne nachkommt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Klägers. D. Mit Replik vom 19. Mai 2014 hält der Kläger an seinen Anträgen uneingeschränkt fest. Per _______ kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit dem Kanton.