4. Es sei die Entschuldigung gemäss Ziffer 3 auf Kosten des Beklagten innerhalb von zehn Tagen seit Eintritt der Rechtskraft im Amtsblatt des Kantons Schwyz, unter der Rubrik "Gerichtliche Anzeigen", zu veröffentlichen; 5. Es sei das Rubrum und das Urteilsdispositiv innerhalb von zehn Tagen seit Eintritt der Rechtskraft im Amtsblatt des Kantons Schwyz, unter der Rubrik "Gerichtliche Anzeigen", zu veröffentlichen mit dem Hinweis, dass das vollständige Urteil mit Begründung kostenlos auf der Staatskanzlei bezogen werden kann;