2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Genugtuung in Höhe von CHF 35'000.00, zuzüglich 5% Zins seit 31. Juli 2010, zu bezahlen, 3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, sich beim Kläger schriftlich für die Verletzung von dessen Persönlichkeit mit folgendem Wortlaut zu entschuldigen: „Der Kanton Schwyz hat als Arbeitgeber Herrn A.________ widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt, wofür er sich hiermit entschuldigt.";