Mit Schreiben vom 9. April 2013 teilte der Regierungsrat A.________ mit, dass bis Mitte Mai 2014 auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde, soweit die Ansprüche am 17. Dezember 2012 nicht bereits verjährt gewesen seien (Beklagact. 4). Am 11. Juli 2013 erfolgte eine Aussprache zwischen Vertretern des Kantons einerseits und A.________ sowie dessen Rechtsvertreter anderseits (Klage S. 8 Ziff. 18).