{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-17_2015-06-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e109a532160aadd7b8430a760a40e7e6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-17_2015-06-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_17_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d48f1afa56d582efded66599e0cb753e6a6af0cd200321fdfe6c130a46bfe6a87abd91aa31b640f9509b3782925454c9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d48f1afa56d582efded66599e0cb753e6a6af0cd200321fdfe6c130a46bfe6a87abd91aa31b640f9509b3782925454c9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_17", "Checksum": "dfb6a97d509c6e0ea511c2d729213982"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 24.06.2015 III 2014 17\nRegeste:\nPersonalrecht (Klage wegen Persönlichkeitsverletzung) | Personal- und Besoldungsrecht\n\n7.3 Im Lichte der Staatshaftung liegt die Widerrechtlichkeit nach Auffassung\ndes Klägers im geltend gemachten Eingriff in die Privatsphäre des Klägers durch\nDritte (Kantonsgericht; a.o. Staatsanwalt) begründet. Wie es sich hiermit verhält,\nist indessen nicht näher zu prüfen, da es für die Beurteilung nicht entscheidend\nist. Eine anderweitige Widerrechtlichkeit wird zudem auch mit Blick auf das HG\nnicht geltend gemacht.\n\nBetreffend den Schaden und die Adäquanz kann ceteris paribus vollumfänglich\nauf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorstehend\nErw. 6.1.1 ff.). Mithin ist ein Entschädigungsanspruch des Klägers auch gestützt\nauf das HG nicht gegeben.\n\n7.4 Gemäss Art. 49 OR, welcher in Art. 28a Abs. 3 ZGB vorbehalten wird, setzt\nder Genugtuungsanspruch voraus, dass die Schwere der Verletzung den\nZuspruch von Genugtuung rechtfertigt (vgl. auch vorstehend Erw. 3.5.2). Dies\nerfordert, dass der Eingriff aussergewöhnlich schwer ist und seine Auswirkungen\ndas Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen\n(Bundesgerichtsurteil 6B_400/2008 vom 7.10.2008 Erw. 6.1). Es reicht deshalb\nnicht aus, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten erfährt oder einige\nSchmerzen empfindet (Bundesgerichtsurteil 6B_390/2008 vom 9.7.2008 Erw.\n3.3). Bei der Beurteilung der Frage, ob die besonderen Umstände eine\nGenugtuung rechtfertigen, steht dem Richter ein weites Ermessen zu (BGE 129\nIII 715 Erw. 4.4; Bundesgerichtsurteil 5A_329/2011 vom 12.12.2011 Erw. 5.5).\n\nAuf dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann auch betreffend den geltend\ngemachten Anspruch des Klägers auf eine Genugtuung vollumfänglich auf die\nvorstehenden Erwägungen verwiesen werden (Erw. 6.2.1 ff.). Ein\ndiesbezüglicher Anspruch ist auch gestützt auf das HG zu verneinen.\n\n7.5 Das HG sieht neben einer Entschädigung und einer Genugtuung keine\nweiteren Ansprüche aus Staatshaftung vor. Aus dem HG kann daher kein\nAnspruch auf eine Berichtigung, Entschuldigung, Publikation o.ä. abgeleitet\n29\nwerden. Andernfalls wäre ein entsprechender Anspruch ebenfalls unter Verweis\nauf die vorstehenden Erwägungen (Erw. 6.3) abzuweisen.\n\n7.6 Zusammenfassend ist die Klage abzuweisen, soweit auch Ansprüche\ngestützt auf das HG geltend gemacht werden.\n\n7.7.1 Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter zu prüfen, ob eine Haftung aus\nArbeitsvertrag eine Haftung aus ausservertraglicher Staatshaftung ausschliesst,\nwie dies der Beklagte geltend macht.\n\n7.7.2 Gemäss § 24 Abs. 2 VRP kann die Behörde auch Zeugen einvernehmen,\nwenn sich der Sachverhalt auf Grund der Beweiserhebungen nach § 24 Abs. 1\nVRP nicht genügend abklären lässt. Aus § 24 VRP geht hervor, dass die Zeugeneinvernahme nur subsidiär zum Zuge kommt und dass der Behörde bei der Anordnung/Nichtanordnung von Beweisen ein bestimmtes Ermessen zukommt (vgl.\nVGE III 2014 190 vom 28.1.2015 Erw. 3.3.4; VGE III 2012 28 Erw. 3.1 mit Hinweis auf Prot. K III 2003, S. 1439 und VGE 342/93 vom 25.2.1994, bestätigt\ndurch den BGE 2P.157/1994 vom 10.4.1996).\n\nVon der vom Kläger beantragten persönlichen Befragung sowie der Einvernahme\nder offerierten Zeugen kann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des\n− im Klageverfahren durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativierten (vgl.\nVGE III 2013 72 vom 22.5.2013 Erw. 1.5.1; III 2012 181 vom 17.4.2013\nErw. 1.5.1, VGE III 2009 142 vom 18.5.2011 Erw. 1.3) −\nUntersuchungsgrundsatzes abgesehen werden. Die offerierten Zeugen wie auch\nder Kläger kommen in den zitierten Berichten mehr oder weniger und direkt\nund/oder indirekt zu Wort. Es ist daher, zumal angesichts der Subsidiarität der\nZeugeneinvernahme und der seit der Befragung der betreffenden Dritten im\nRahmen des Berichts Dick Marty und des Berichts PUK Justizstreit\nfortgeschrittenen Zeit, nicht davon auszugehen, dass eine Befragung zu anderen\nbzw. besseren Erkenntnissen und einer anderen Beurteilung führen würde.\n\n7.7.3 Soweit der Kläger eine eingeschränkte Akteneinsicht sowie eine\nVerletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der vom Kantonsgericht sowie\nvom a.o. Staatsanwalt angeordneten Überwachungsmassnahmen rügt, leitet er\nfür das vorliegende Verfahren zu Recht nichts zu seinen Gunsten her. Im\nvorliegenden Verfahren wurde sein Gehörsanspruch vollumfänglich gewahrt.\n\n7.8 Unbehelflich ist auch die Rüge des Klägers, bis anhin keine anfechtbare\nVerfügung erhalten zu haben (vgl. vorstehend Erw. 2.3). Er weist nicht\nsubstantiiert nach, jemals eine solche verlangt zu haben und/oder die\nVerweigerung einer solchen (beschwerdeweise) gerügt zu haben.\n30\n8. Zusammenfassend ist die Klage somit abzuweisen.\n\n9. Das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren in Personal- und\nBesoldungsangelegenheiten ist nur bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.--\nkostenlos (§ 62 Abs. 3 PG). Dieser Streitwert wird hier überschritten, weshalb die\nVerfahrenskosten (Gerichtsgebühr unter Einschluss der öffentlichen\nVerhandlung, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- dem Ergebnis\nentsprechend dem Kläger auferlegt werden. Diese Streitwertgrenze für die\nKostenlosigkeit des Verfahrens ist vorliegend im Übrigen deshalb unbedeutend,\nweil die geltend gemachten Ansprüche auch aus Staatshaftung abgeleitet\nwerden. Das Staatshaftungsverfahren ist (im Unterliegensfall) grundsätzlich stets\nkostenpflichtig.\n\nDer beanwaltete Beklagte (Kanton) hat keinen Anspruch auf eine\nParteientschädigung (§ 74 Abs. 2 VRP).\n\n31\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n"}