{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-17_2015-06-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e109a532160aadd7b8430a760a40e7e6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-17_2015-06-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_17_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d48f1afa56d582efded66599e0cb753e6a6af0cd200321fdfe6c130a46bfe6a87abd91aa31b640f9509b3782925454c9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d48f1afa56d582efded66599e0cb753e6a6af0cd200321fdfe6c130a46bfe6a87abd91aa31b640f9509b3782925454c9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_17", "Checksum": "dfb6a97d509c6e0ea511c2d729213982"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.06.2015 III 2014 17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.06.2015 III 2014 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.06.2015 III 2014 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht (Klage wegen Persönlichkeitsverletzung) | Personal- und Besoldungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:11:13", "Checksum": "cda255b52871bc6c438053160d2e145f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.06.2015 III 2014 17\nRegeste:\nPersonalrecht (Klage wegen Persönlichkeitsverletzung) | Personal- und Besoldungsrecht\n\n6.4.3 Anordnungen bzw. Verfügungen und Entscheide können (von den hierfür\nlegitimierten Personen) angefochten werden; ansonsten sind sie grundsätzlich\nnicht zu hinterfragen, sondern zu vollstrecken. Dies gilt selbst für den Fall, dass\neine Verfügung oder ein Entscheid als problematisch betrachtet wird. Es war\nmithin grundsätzlich nicht Sache des Regierungsrates, die Anordnungen des\nKantonsgerichts und des a.o. Staatsanwaltes zu hinterfragen. Hinzu kommt, dass\nbei der angeordneten Erhebung von Telefonranddaten und elektronischen Daten\ngrundsätzlich generell wie auch in der konkreten Situation ein sofortiges Handeln\nangebracht ist. Die im Bericht Dick Marty angeführten Schreiben und Hinweise\n(u.a. als \"Alarmsignale\" bezeichnet [S. 54; vgl. Klage S. 14 Ziff. 33]) datieren (auf\njeden Fall grossmehrheitlich) nach den fraglichen Anordnungen und hätten mithin\nan der bereits erfolgten Telefonüberwachung wie auch der Sicherstellung der\nelektronischen Daten nichts Entscheidendes mehr ändern können mit Ausnahme\neiner allfälligen nachträglichen Siegelung der erhobenen Daten.\n\nUnter diesen Umständen kann dem Regierungsrat keine Verletzung seiner\nallfälligen Fürsorgepflicht angelastet werden. Hinzu kommt, dass der Bericht Dick\nMarty einleitend festhält, dass er \"kritisch, sehr kritisch\" sei; es werde klar gesagt,\n\"was wir denken\" und dass der Bericht \"keinen Anspruch auf Vollständigkeit\"\nerhebe (S. 5). Es ist daher nicht ganz unberechtigt, wenn der Beklagte die\nfraglichen Zitate aus dem Bericht Dick Marty als \"Wertungen\" bezeichnet (KA\nS. 10 Ziff. 69).\n\n6.4.4 Aus den vorstehenden Gründen (Erw. 5.6.3) könnte sich der\nRegierungsrat auch exkulpieren, sofern er seine Fürsorgepflicht verletzt hätte.\n\n6.5 Zusammenfassend ist die Klage abzuweisen, soweit Ansprüche gestützt\nauf Art. 328 ff. OR (i.V.m. Art. 28 ff. ZGB) geltend gemacht werden.\n\n7.1.1 Das Gemeinwesen haftet für den Schaden, den ein Funktionär in Ausübung hoheitlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt (§ 3 HG). Die\nHaftung setzt demnach voraus:\n\n27\n- die Verursachung eines Schadens;\n- die Zufügung dieses Schadens durch einen Funktionär des Gemeinwesens in\nAusübung hoheitlicher Verrichtungen, wobei der Kreis der Funktionäre in § 1\nAbs. 2 HG umschrieben wird;\n- die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung;\n- einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Funktionärs und dem eingetretenen Schaden;\n- das Fehlen eines Haftungsbefreiungsgrundes gemäss Art. 44 Abs. 1 OR in\nVerbindung mit § 12 HG.\n\nDie Haftung des Gemeinwesens ist eine Kausalhaftung, weshalb es für den einem Dritten zugefügten Schaden auch aufzukommen hat, wenn dem Funktionär\nkein Verschulden vorgeworfen werden kann. Diese Regelung stimmt mit derjenigen des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner\nBehördenmitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwortlichkeitsgesetz,\nVG; SR 170.32, Art. 3 Abs. 1) überein (vgl. VGE III 2008 63 vom 27.8.2009\nErw. 4.1; VGE 713/94 vom 22.12.1995 Erw. 2a mit Hinweisen).\n\n7.1.2 Zur Leistung einer Genugtuung ist das Gemeinwesen nur verpflichtet,\nwenn die Voraussetzungen der Art. 47 und 49 OR gegeben sind. Wer in seiner\nPersönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und\ndiese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR).\n\n7.2 Wer eine Handlung unterlässt, zu der er von der Rechtsordnung nicht\nverpflichtet ist, verstösst nicht gegen diese und handelt nicht rechtswidrig. Eine\nallgemeine Rechtspflicht, im Interesse anderer tätig zu werden, besteht nicht.\nWiderrechtlichkeit durch Unterlassen kann daher nur entstehen, wenn das\nGesetz ein Handeln verlangt oder die Unterlassung ausdrücklich ahndet. Dabei\nversteht sich von selbst, dass die Verletzung einer Handlungspflicht nicht\nirgendwelche beliebigen Schadenersatzpflichten auszulösen vermag; vielmehr ist\ndie Handlungspflicht nur dann haftpflichtrechtlich von Bedeutung, wenn sie im\nInteresse des Geschädigten besteht und aus einer Schutzvorschrift zu dessen\nGunsten folgt. Widerrechtliche Unterlassung setzt damit eine Garantenstellung\nfür den Geschädigten voraus (BGE 115 II 19 Erw. b, mit Hinweisen).\nSchutznormen, welche eine Garantenstellung begründen, können sich aus\nirgendeinem Teil des objektiven, selbst des ungeschriebenen Rechts, und aus\nallgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben (BGE 115 II 20 Erw. c,\nBundesgerichtsurteil 4A_520/2007 vom 31.3.2008 Erw. 2.1 mit weiteren\nHinweisen).\n\n28\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist die Schadenszufügung nach\nStaatshaftungsrecht dann widerrechtlich, wenn die Tätigkeit des staatlichen\nFunktionärs gegen Gebote und Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem\nSchutze des verletzten Rechtsgutes dienen (BGE 107 Ib 163 f. Erw. 3a; 103 Ib\n68). Ein solcher Verstoss kann unter Umständen in der Überschreitung oder im\nMissbrauch des dem Beamten durch Gesetz eingeräumten Ermessens liegen.\nDie Rechtsprechung hat auch die Verletzung von allgemeinen\nRechtsgrundsätzen als widerrechtlich bezeichnet (zum Ganzen: BGE 116 Ib 367\nErw. 4 und 5a).\n\n"}