{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-17_2015-06-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e109a532160aadd7b8430a760a40e7e6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-17_2015-06-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_17_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d48f1afa56d582efded66599e0cb753e6a6af0cd200321fdfe6c130a46bfe6a87abd91aa31b640f9509b3782925454c9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d48f1afa56d582efded66599e0cb753e6a6af0cd200321fdfe6c130a46bfe6a87abd91aa31b640f9509b3782925454c9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_17", "Checksum": "dfb6a97d509c6e0ea511c2d729213982"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 24.06.2015 III 2014 17\nRegeste:\nPersonalrecht (Klage wegen Persönlichkeitsverletzung) | Personal- und Besoldungsrecht\n\n6.2.2 Bei dieser Sachlage kann nicht auf eine objektiv schwerwiegende\nwiderrechtliche Persönlichkeitsverletzung geschlossen werden (vgl. vorstehend\nErw. 3.5.2). Unbehelflich ist daher der Hinweis des Klägers auf BSK OR I-Port-\nmann Art. 328 N 9 (Klage S. 20 Ziff. 51 mit FN 5, vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph,\na.a.O., Art. 328 N 8), weil im dort erwähnten Fall (JAR 1994 S. 158) der\nheimlichen Bürodurchsuchung das Verbreiten von Gerüchten über den\nbetroffenen Arbeitnehmer folgte. Darüber, dass solches dem Kläger widerfuhr, ist\nweder etwas bekannt noch wird dies von ihm nachgewiesen. Nicht anderes lässt\nsich aus dem Beschluss BEK 2014 8 des Kantonsgerichts vom 5. Juni 2014\nableiten, welches ohne weitere Wertung folgerte, dass die (dortigen)\nBeschwerdeführer \"durch die inkriminierte Datenerhebung unmittelbar in ihren\nprivaten Rechten verletzt\" wurden (S. 25 Erw. 6.g). Soweit der Kläger unter\nBezugnahme auf diesen Beschluss (Erw. 6.e) von einer schwerwiegenden\nVerletzung ausgeht, werden an der fraglichen Stelle zum einen nur\nAusführungen rechtlicher Art ohne Bezug auf den konkreten Fall gemacht, und\nlässt sich dies zum andern auch nicht dem Zitat (Bundesgerichtsurteil\n1P.261/2006 vom 12.3.2007, Erw. 4.1) entnehmen (weder der zitierten Erw. 4.1\nnoch andernorts).\n\n6.2.3 In subjektiver Hinsicht weist der Kläger auf psychisch und physisch ernst\nzu nehmende gesundheitliche Probleme hin, weshalb er um die Entbindung von\nseiner Funktion als Gruppenleiter ersucht habe, was zu einem monatlichen\nEinkommensverlust von rund Fr. 500.-- geführt habe (Klage S. 31 Ziff. 103 ff.).\nAndere objektive diesbezüglich stichhaltige Beweise wie beispielsweise ein\nArztzeugnis o.ä., bringt der Kläger nicht vor. Nach dem Beurteilungsgrad des\nDurchschnittsmassstabes (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_376/2013 vom\n\n25\n29.10.2013 Erw. 8.1) kann die Persönlichkeitsverletzung des Klägers nicht als\nseelischer Schmerz empfunden werden, der einen Anspruch auf eine\nGenugtuung begründen könnte.\n\nEs besteht mithin auch kein Anspruch des Klägers auf eine Genugtuung.\n\n6.3 Der Kläger verlangt des Weiteren auch eine schriftliche Entschuldigung des\nRegierungsrates samt Publikation dieser Entschuldigung wie auch des Urteils im\nAmtsblatt.\n\nDiese Anträge sind abzuweisen, weil weder ersichtlich ist noch vom Kläger\nsubstantiiert geltend gemacht wird, dass in der Öffentlichkeit oder bei Dritten eine\nunrichtige Vorstellung entstanden ist, welche auf eine widerrechtliche\nDatenbeurteilung zurückgeführt werden kann und die es zu korrigieren gilt (vgl.\nvorstehend Erw. 3.5.2). Den vorstehend zitierten aktenkundigen und auch\nveröffentlichten Berichten lässt sich im Wesentlichen nur entnehmen, dass die\nDaten auf dem Arbeitscomputer des Klägers sichergestellt und möglicherweise\nauch Telefonranddaten erhoben wurden. Über deren Inhalt finden sich indes, wie\nerwähnt, keine Anhaltspunkte. Eine bestimmte Vorstellung − namentlich eine\nunrichtige − über den Kläger ist dadurch in der Öffentlichkeit nicht entstanden.\nVielmehr wird im Bericht Dick Marty auf die Qualifikation \"überdurchschnittlich\"\ndes Klägers für die vorliegend massgebenden Jahre 2009 bis 2011 hingewiesen\n(S. 42). Die Beschwerde des Klägers gegen eine Berichterstattung im Boten der\nUrschweiz (15.6.2011 \"Schwyzer Justizstreit eskaliert\") wurde vom Schweizer\nPresserat (Nr. 46/2011 vom 20.10.2011; publiziert unter\nhttp://presserat.ch/_46_2011.htm, eingesehen am 22.4.2015) zwar teilweise\ngutgeheissen. Indes betraf dies die unterlassene Anhörung des Klägers als eine\nindirekt der Indiskretion verdächtigte Person. Eine Verletzung der\nWahrheitspflicht wurde hingegen als nicht erstellt erachtet.\n\n6.4.1 Bei diesem Ergebnis ist grundsätzlich nicht weiter zu prüfen, ob bzw.\ninwieweit die festgestellte widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung als\nVerletzung der Fürsorgepflicht zu werten ist (vgl. vorstehend Erw. 5.2.3), wobei\nvorab auch zu klären wäre, wie weit bei einem Staatsangestellten in der Position\neines Untersuchungsrichters bzw. Staatsanwaltes die Fürsorgepflicht\ngrundsätzlich geht.\n\nIndes muss auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht verneint werden. Der\nKläger begründet die Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers mit\nangeblichen Unterlassungen des Regierungsrates, wobei er sich auf\nverschiedene Zitate aus dem Bericht Dick Marty bezieht (besonders Klage\nS. 13 f. Ziff. 33). Diese Zitate betreffen im Wesentlichen die vom\n\n26\na.o. Staatsanwalt und vom Kantonsgericht getroffenen Anordnungen, welche\nnicht hinreichend kritisch hinterfragt worden seien.\n\n6.4.2 Es steht ausser Frage, dass weder dem altKantonsgerichtspräsidenten\nnoch dem a.o. Staatsanwalt hinsichtlich des Regierungsrates im konkreten Fall\neine Hilfspersonenstellung im Sinne von Art. 101 OR zukommt. Ebenso ist eine\nZurechnung nach Art. 55 OR auszuschliessen. Weder das eine noch das andere\nwird vom Kläger (rechtsgenüglich) geltend gemacht.\n\n"}